Umbau von Fahrwerk, Lenker und Bremse: Was ist erlaubt?

Worauf muss man achten? TÜV AUSTRIA hat die Antwort

Fahrwerksänderungen gehören zu den beliebtesten Modifikationen an Motorrädern, wenn es um das Thema Handling geht - und das zurecht. Doch bevor man sich ans Werk macht, sollte man sich bewusst sein, dass fast jede Änderung am Fahrwerk genehmigungspflichtig ist.

Gabelholme, Gabelbrücken, Federbeine und Schwinge

Die verwendeten Teile müssen eine ausreichende Betriebsfestigkeit aufweisen (nachweisbar über z.B. eine ABE oder ein Teilegutachten). Grundsätzlich müssen sie so verbaut werden, dass keinerlei Verspannungen auftreten und das Ein- und Ausfedern ohne Beeinträchtigungen funktioniert, und zwar bis zur maximalen Achslast - das sind meistens viele hundert Kilogramm und nicht nur der Fahrer! Ebenso mit der höchst zulässigen Achslast wird der Restfederweg geprüft - mindestens 25 mm groß muss er sein.

Die Oberfläche von Federn darf nicht nachträglich galvanisch behandelt sein, zum Beispiel durch Verchromen, da die Festigkeit geschwächt werden könnte. Federn dürfen nicht lackiert werden, da die Kennzeichnung lesbar bleiben muss.

Auch wenn der Fahrwerksumbau eventuell mehr Stabilität und Sicherheit bietet, muss er im Straßenverkehr legal sein.
Auch wenn der Fahrwerksumbau eventuell mehr Stabilität und Sicherheit bietet, muss er im Straßenverkehr legal sein.

Freigängig ist ein Bauteil, wenn es kein anderes Bauteil berührt - Eine typische Problemstelle ist die Freigängigkeit bei einem Fahrwerksumbau, diese muss nämlich unter allen Fahrbedingungen zu allen Bauteilen erhalten bleiben. Oft kommt es vor, dass Lenkerenden bei vollem Lenkereinschlag am Tank oder am Windschild anstoßen.

Die sogenannte Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, also das Lenkerschloss, muss auch nach dem Umbau funktionieren. All diese Änderungen müssen eingetragen werden.

Die Freigängigkeit muss nach dem Umbau gegeben sein.
Die Freigängigkeit muss nach dem Umbau gegeben sein.

Lenkererhöhungen - was ist bei Lenker und Riser erlaubt?

Auch im Bereich Lenker gibt es klare Vorgaben, die eingehalten werden müssen, um die Sicherheit zu gewährleisten. Die Breite des Lenkers mit montierten Griffen darf beispielsweise die 100 cm-Marke nicht überschreiten (ohne Rückspiegel). Außerdem müssen alle Instrumente und Kontrollleuchten auch nach dem Umbau sichtbar und ablesbar bleiben. Sämtliche Kabel, Bowdenzüge und Bremsleitungen müssen so verlegt werden, dass diese nicht geklemmt, geknickt, durchgescheuert oder auf Zug belastet werden.

Um sicherzustellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden, ist ein Teilegutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) erforderlich. Ein Lenker oder Riser ohne ABE oder Teilegutachten ist quasi nicht genehmigungsfähig - quasi weil man den Lenker wie ein Lenkerhersteller auf dem Markt homologieren müsste und diese Prüfungen mehrere tausend Euro verschlingen. Daher lieber Finger weg von Teilen ohne Genehmigung. All diese Änderungen sind eintragungspflichtig.

Die Bremsanlage - was muss eingetragen werden?

Beim Umbau der Bremsanlage gibt es ebenfalls einiges zu beachten in Bezug auf Bremsscheiben, Bremssättel und Bremsleitungen. Austauschbremsscheiben (auch gelocht oder geschlitzt) mit denselben Abmessungen wie die serienmäßigen sind eintragungsfrei (solange es sich um geprüfte Teile mit Gutachten handelt), während Änderungen von Bremssätteln oder Bremsscheibendurchmessern eintragungspflichtig sind.

Sind die Abmessungen ident, sind Bremsscheiben eintragungsfrei - solange die Teile geprüft sind.
Sind die Abmessungen ident, sind Bremsscheiben eintragungsfrei - solange die Teile geprüft sind.

Es muss darauf geachtet werden, dass geänderte Brems- und Kupplungsleitungen genehmigt sind und ausreichend lang verlegt werden, um Beschädigungen zu vermeiden. Außerdem sind geänderte Brems- und Kupplungsleitungen nur mit aufgepressten Schraubnippeln zulässig.

Insbesondere bei einer Lenkererhöhung kommt es immer wieder vor, dass die Bremsschläuche zu kurz sind. Sollten Hand- oder Fußpumpe geändert werden ist die Dimensionierung der Betätigungskolben wichtig. Die Verwendung von geänderten Ausgleichsgefäßen bei Hand- oder Fußpumpe muss ebenfalls angezeigt werden. Das Ausgleichsgefäß muss entweder transparent sein oder es muss ein Schauglas vorhanden sein.

Auch wenn es nicht gerade elegant wirkt, muss auch der Ausgleichbehälter gewisse Richtlinien erfüllen.
Auch wenn es nicht gerade elegant wirkt, muss auch der Ausgleichbehälter gewisse Richtlinien erfüllen.

Änderungen an der Übersetzung

Ebenso wichtig ist, dass die die Gesamtübersetzung (grob gesagt das Verhältnis Drehzahl Motor zu zurückgelegter Wegstrecke) gleich bleibt - die Montage eines anderen Ritzels oder Kettenrads ist also eintragungspflichtig. Extreme Änderungen sind nicht möglich, da ab einer Änderung größer 8 % zusätzlich eine Abgasmessung nötig wird, was für Privatpersonen wenig sinnvoll ist.

Eine geänderte Übersetzung kann dein Motorrad zum positiven Verändern - muss aber eingetragen sein.
Eine geänderte Übersetzung kann dein Motorrad zum positiven Verändern - muss aber eingetragen sein.

Der Aufwand zahlt sich aus

Zusammenfassend ist es beim Umbau von Motorrädern wichtig, nicht nur ästhetische und technische Aspekte im Blick zu haben, sondern auch die rechtlichen Vorgaben zu beachten. Nur so kann sichergestellt werden, dass das umgebaute Motorrad sowohl optisch ansprechend als auch sicher und legal im Straßenverkehr unterwegs ist.

Ein gründliches Planen und Ausführen der Umbauprojekte ist daher unerlässlich, um rechtliche Probleme zu vermeiden - dann hält die Freude am individuell gestalteten Motorrad am längsten an. Wer hier Unterstützung braucht, ist beim TÜV AUSTRIA richtig aufgehoben.

Die TÜV AUSTRIA Berichtserie auf 1000PS

Du willst mehr zum Thema Motorrad Umbau erfahren? Dann bist du hier genau richtig! Gemeinsam mit dem TÜV AUSTRIA findet ihr hier auf 1000PS eine Berichtserie, die alle Aspekte um den Motorradumbau beleuchtet.

Bericht vom 19.07.2024 | 7.127 Aufrufe

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