Motorradrecht - 7 Beladung : KFG § 101 (1)

Bei der Beladung von Krafträdern und Anhängern mit Gepäck darf sowohl das höchst zulässige Gesamtgewicht als auch die größte Breite des Fahrzeuges nicht überschritten werden. (Toleranz 20 cm links und rechts) 
Die Ladung, auch einzelne Teile dieser, müssen auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel (Zurrgurte, rutschhemmende Unterlagen etc.) gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten, der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Tankrucksack, Gepäckrolle etc. müssen mit dem Motorrad fest verbunden sein. Der Lenker darf in Bewegungsfreiheit und Sicht nicht behindert werden.
Ob durch das Anhängen eines Rucksackes mit Trägerriemen an der Brust (statt am Rücken) des Lenkers eines Motorrades dessen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wird, muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden.