Motorradrecht - 6 Auspuffanlage : KFG §§ 12, 33; KDV §§ 1d (10), 8

Die Achse der freien Enden von Auspuffrohren darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass andere Straßenbenützer durch die Auspuffgase nicht behindert werden.

  • Bei unzulässiger Verursachung von starkem Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädlicher Luftverunreinigung können auf Grund nicht genehmigter Änderungen, schadhafter Teile oder Ausrüstungsgegenstände am Fahrzeug, unabhängig von der Verkehrs- und Betriebssicherheit, unverzüglich Zulassungsschein und Kennzeichentafel an Ort und Stelle abgenommen werden. Wurden im Zuge der Überprüfung schwere Mängel festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer (Lenker) unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten.
  • Lärm-, Rauch- oder Geruchsbelästigungen, die bei ordnungsgemäßem Zustand des Fahrzeuges auf bloß unsachgemäßen Betrieb zurückzuführen sind (unnötiges Gas geben, Laufen lassen des Motors am Stand), stellen eine Übertretung dar. Die zugelassenen Norm-Abgasgrenzwerte und Dezibel-Geräuschpegel sind einzuhalten. (Pickerl)
EURO-Norm für Emissionsgrenzwerte von Motorrädern, gemessen nach g/km; EU-Richtlinie 97/24/EG in der Fassung 2002/51/EG/Kapitel V Anhang II :

Klassen L3e / L4e:

  • Hubraum von mehr als 150 cm³: (Kohlenmonoxid) CO: 5,5 - (Kohlenwasserstoff) HC: 1,2 - (Stickstoffoxid) NOx: 0,3
  • Hubraum 150 cm³ oder weniger: (Kohlenmonoxid) CO: 5,5 - (Kohlenwasserstoff) HC: 1,0 - (Stickstoffoxid) NOx: 0,3

Die CO-Abgasemission darf bei Leerlauf des Motors nicht um 4,5 % überschritten werden. (Mängelliste)
Neue, strengere Abgasnormen (Euro-4 ab 2016) beziehen sich nicht auf bereits im Verkehr befindliche und zugelassene Motorräder! 

Austauschkatalysatoren für Fahrzeuge der Klassen L, für die keine EU-Genehmigung erteilt worden ist, dürfen ab dem 1. Jänner 2009 nicht mehr feilgeboten, verkauft oder in ein Fahrzeug eingebaut werden.

Das Entfernen auswechselbarer Bauteile eines Schalldämpfers wie dB-Killer, dB-Eater oder dB-Absorber ist eine Verwaltungsübertretung.

Schallpegel(Lärmmessung):
  • Das Fahr- bzw. Betriebsgeräusch wird zyklisch bei der Zulassungs-Überprüfung anlässlich des EU-Typengenehmigungsverfahrens gemessen.
  • Toleranz: 1 dB(A)

Grenzwerte der Klassen L3e - L5e:
Hubraum von nicht mehr als 80 cm³ - 75 dB(A)
Hubraum mehr als 80 und nicht mehr als 175 cm³ - 77 dB(A)
Hubraum mehr als 175 cm³ - 80 dB(A)

EU-Richtlinie 97/24/EG/Kapitel 9 (R 41) Anhang III Vorschriften.
(Bedingungen und Meßverfahrenn zur Fahrgeräuschprüfung beim Bauartgenehmigungsverfahren des Kraftrades.)

Fahrgeräuschmessung

Meßgeräte:
Akustische Messungen: Präzisionsschallpegelmesser.
Geschwindigkeitsmessungen: Motordrehzahl und Geschwindigkeit des Kraftrads auf der Meßstrecke, Genauigkeit von ± 3 %.
Meßbedingungen: Kraftrad (ohne Beiwagen) fahrbereiter Zustand, Motor normale Betriebstemperatur.
Prüfgelände: Zentral angeordnete Beschleunigungsstrecke von im wesentlichen ebenem Prüfgelände umgeben. Meßteststrrecke - 20 m - eben, Oberfläche trocken und so beschaffen, dass das Rollgeräusch niedrig bleibt. Am Prüfgelände müssen Bedingungen des freien Schallfeldes zwischen Schallquelle in der Mitte der Beschleunigungsstrecke und dem Mikrophon auf 1 dB genau eingehalten werden. Im Abstand von 50 m um den Mittelpunkt der Beschleunigungsstrecke keine großen schallreflektierenden Gegenstände wie Zäune, Felsen, Brücken oder Gebäude. In Umgebung des Mikrophons kein Hindernis, das das Schallfeld beeinflussen könnte, zwischen Mikrophon und Schallquelle darf sich niemand aufhalten. Der Meßbeobachter muss sich so aufstellen, dass eine Beeinflussung der Meßgeräteanzeige ausgeschlossen ist.
Sonstiges: Messungen dürfen nicht bei schlechten atmosphärischen Bedingungen oder Windböen vorgenommen werden. Bei den Messungen muß der A-bewertete Geräuschpegel anderer Schallquellen als des zu prüfenden Fahrzeugs mindestens 10 dB(A) unter dem vom Fahrzeug erzeugten Geräuschpegel liegen. Am Mikrophon darf ein geeigneter Windschutz angebracht sein. Beträgt der Abstand zwischen dem Fremdgeräusch und dem gemessenen Geräusch 10 bis 16 dB(A), ist bei Berechnung der Testergebnisse ein entsprechender Korrekturwert zu berücksichtigen.
Meßmethode:
Art und Anzahl der Messungen: Während der Vorbeifahrt des Kraftrads ist der A-bewertete maximale Geräuschpegel in Dezibel-(A) zu messen. Die Messung ist ungültig, wenn ein vom allgemeinen Geräuschpegel ungewöhnlich stark abweichender Spitzenwert festgestellt wird. Auf jeder Seite des Kraftrads sind mindestens zwei Messungen vorzunehmen.
Mikrophonstellung: Das Mikrophon ist in einem Abstand von 7,5 m ± 0,2 m von der Fahrbahn in Höhe von 1,2 m ± 0,1 m über der Fahrbahnoberfläche anzubringen.
Fahrbedingungen: Das Kraftrad ist mit gleichförmiger Anfangsgeschwindigkeit heranzufahren. Das Gas möglichst rasch in Volllaststellung zu bringen. Diese Stellung ist beizubehalten, sodann schnellstmöglich in Leerlaufstellung zurückzunehmen. Bei allen Messungen ist das Kraftrad in gerader Richtung über die Beschleunigungsstrecke zu fahren.
Krafträder mit nichtautomatischem Getriebe: Das Kraftrad nähert sich der Messlinie mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit von - 50 km/h - oder einer Geschwindigkeit, die 75 % der Nennleistungsdrehzahl des Motors entspricht. Die niedrigere der beiden Geschwindigkeiten ist maßgeblich.
Wahl des Getriebegangs: Krafträder, bei Schaltgetriebe mit höchstens vier Gängen, werden ungeachtet des Motorhubraums im zweiten Gang geprüft. Krafträder, bei Schaltgetriebe mit fünf Gängen oder mehr und einem Motorhubraum bis zu 175 cm³, werden ausschließlich im dritten Gang geprüft. Krafträder, bei Schaltgetriebe mit fünf Gängen oder mehr, deren Motorhubraum 175 cm³ übersteigt, werden im zweiten und im dritten Gang geprüft. Der Mittelwert der beiden Prüfungen ist maßgeblich. Falls während der Prüfung im zweiten Gang die Drehzahl beim Heranfahren an die Endbegrenzungslinie der Prüfstrecke 100% der Nennleistungsdrehzahl übersteigt wird nur im dritten Gang gemessen.
Ergebnisse (Prüfprotokoll): Bei Ausstellung des Dokuments sind alle Umstände und Einflüsse anzugeben, die für Meßergebnisse von Bedeutung sind. Abgelesenen Werte sind (kaufmännisch) auf das nächstliegende Dezibel auf- bzw. abzurunden. Es dürfen nur Meßwerte verwendet werden, deren Differenz bei zwei aufeinanderfolgenden Messungen auf derselben Seite des Kraftrads nicht größer ist als 2 dB(A). Zur Berücksichtigung von Messungenauigkeiten gilt der abgelesene um 1 dB(A) verminderte Wert als Meßergebnis. Liegt der Durchschnittswert der vier Meßergebnisse nicht über dem zulässigen Grenzwert, ist die Vorschrift erfüllt.

  • Das Stand- bzw. Nahfeldpegelgeräusch wird punktuell entsprechend dem im Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank angegebenen Grenzwert gemessen.
  • Toleranz: 3 dB(A)

EU-Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 Amtsblatt Nr. L 226.
(Bedingungen und Meßverfahren zur Standgeräuschprüfung des im Verkehr befindlichen Kraftrades.)

Standgeräuschmessung

Meßgeräte: Präzisionsschallpegelmeßgerät. (Schalldruck)
Meßbedingungen: Normale Motor-Betriebstemperatur, Getriebe in Leerlaufstellung.
Prüfgelände: Jeder Platz ohne nennenswerte akustischen Störungen. Geeignet sind ebene Flächen die mit Beton, Asphalt oder anderem harten Material überzogen sind und eine hohe Schallreflexion aufweisen. (Ausgeschlossen festgewalzte Erde) Die Abmessungen des Testgeländes muss mindestens die Form eines Rechteckes haben, dessen Seiten 3 m von den Umrissen des Kraftrades (ausschließlich Lenker) entfernt sind. Innerhalb dieses Rechteckes dürfen keine Hindernisse sein, beispielsweise andere Personen als Fahrer und Beobachter. Das Meßmikrophon ist so aufzustellen, dass eventuell vorhandene Bordsteinkanten einen Abstand von mindestens 1 m haben.
Sonstiges: Störgeräusche (Wind) müssen mindestens 10 dB(A) unter dem zu messenden Geräuschpegel liegen. Am Mikrophon darf ein geeigneter Windschutz angebracht sein.
Meßmethode:
Art und Anzahl der Messungen: Zu messen ist der A-bewertete maximale Geräuschpegel in Dezibel (dB). An jedem Meßpunkt sind mindestens 3 Messungen vorzunehmen.
Mikrophonstellungen: Aufstellung in Höhe der Auspuffmündung, nicht niedriger als 0,2 m über Fahrbahnoberfläche. Die Kapsel des Mikrophons muss gegen die Ausströmöffnung der Abgase in einem Abstand von 0,5 m gerichtet sein. Die Achse der größten Empfindlichkeit des Mikrophons muss parallel zur Fahrbahnoberflächeverlaufen und einen Winkel von 45° (± 10%) zur senkrechten Ebene in Austrittsrichtung der Abgase liegen. Bezüglich senkrechte Ebene ist das Mikrophon auf der Seite mit dem größtmöglichen Abstand zwischen Mikrophon und Kraftradumriss (ausschließlich Lenker) aufzustellen. Hat das Auspuffsystem mehrere Mündungen, deren Mittenabstand mehr als 0,3 m beträgt, sind getrennte Messungen für jede Mündung vorzunehmen, wobei der größte gemessene Wert festzuhalten ist.
Betriebsbedingungen: Motordrehzahl ist auf einem der nachstehnden Werte (Drehzahlband ± 5 %) konstant zu halten: 3/4 der Nenndrehzahl, wenn diese kleiner als 5000 U/min, oder 1/2 der Nenndrehzahl, wenn diese größer als 5000 U/min ist. Nach Erreichen der konstanten Drehzahl ist das Gas plötzlich auf Leerlaufstellung zurückzunehmen. Während dem gesamten Betriebsablauf (Dauer konstante Drehzahl sowie Verzögerung) ist zu messen, wobei der maximale Anzeigewert als Meßwert gilt.
Ergebnis (Prüfbericht): Im Prüfbericht (Dokument) sind alle zur Messung gehörenden Angaben zu vermerken. Abgelesene Meßwerte sind auf ganze Dezibel (kaufmännisch) auf- bzw. abzurunden. Zu verwenden sind nur Meßwerte deren Differenz bei 3 unmittelbar aufeinanderfolgenden Messungen nicht größer als 2 dB(A) ist. Als Meßergebnis gilt der höchste dieser drei Meßwerte.

Bei verkleideten Motorrädern kann zur Messung des Nahfeldpegels die Demontage von Teilen für den freien Zugang zum Motor und zum Anschluss eines Drehzahlmessers erforderlich sein.

Die Vorschriften über Geräuschpegelmessungen gelten für Original- und Zubehörauspuffanlagen.
Die Überschreitung des genehmigten Standgeräusches kann sich auch auf das gesetzliche Fahrgeräusch auswirken.

Für Austausch-Schalldämpfer-Anlagen sind erforderlich:

  • die deutlich lesbare Aufschrift des Fabriks- und Handelsnamens des Herstellers (z.B. Remus, Sebring),
  • die deutlich lesbare e-Nummer, die Zahl nach der E-Kennzeichnung steht nur für das genehmigende EU-Land (z.B. Prüfzeichen E12, Österreich) und
  • der schriftliche Nachweis der Bewilligung für die spezielle Motorradtype im entsprechenden Modelljahr in Österreich oder durch EU-Genehmigungsverfahren.
  • Eine Kopie des Dokumentes (Ausnahme- bzw. Einzelgenehmigungsbescheid) ist mitzuführen.