Motorradrecht - 8 Beleuchtung : KFG § 15 (3), (4); KDV §§ 10 ff

Motorräder (Klasse L3e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

  • 1 oder 2 Scheinwerfer für Fernlicht
  • 1 oder 2 Scheinwerfer für Abblendlicht
  • 2 Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite
  • 1 oder 2 Bremsleuchten
  • 1 oder 2 Begrenzungsleuchten (Stadt-, Stand-, bzw. Parklicht)
  • 1 oder 2 Schlussleuchten
  • 1 Kennzeichenleuchte
  • 1 nicht dreieckiger Rückstrahler hinten (rot)

Kontroll-Leuchte für Fernlicht: Farbe: blau; Symbol: nach links gerichteter Scheinwerfer mit 5 Streifen.
Kontroll-Leuchte für Blinklicht: Farbe: grün; Symbol: 2 Pfeile nach links bzw. rechts gerichtet, Blinkfrequenz: phasengleich 1-2 mal pro Sekunde (gelbrot).

Seitliche gelbrote Rückstrahler an Motorrädern sind nicht mehr obligatorisch. (Zusatzbeleuchtung)

Anordnung der Fahrtrichtungsanzeiger (Auszug EU-Richtlinie)
vorne:

  • Mindestabstand zwischen den leuchtenden Flächen 240 mmm,
  • außerhalb der senkrechten Längsebenen die die Außenkanten der leuchtenden Fläche des (der) Scheinwerfer berühren;
  • Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung dürfen mitvollzogen werden,
  • Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig.

hinten:

  • Mindestabstand zwischen den Innenrändern der leuchtenden Flächen 180 mm,
  • Höhe mindestens 350 mmm und höchstens 1200 mm über den Boden.

Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

  • 1 oder 2 Scheinwerfer für Fernlicht
  • 1 oder 2 Scheinwerfer für Abblendlicht
  • 2 Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite
  • 2 oder 3 Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf
  • 2 oder 3 Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf
  • 2 oder 3 Schlussleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf
  • 1 Kennzeichenleuchte
  • 1 nicht dreieckiger Rückstrahler hinten