Motorräder (Klasse L3e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
- 1 oder 2 Scheinwerfer für Fernlicht
- 1 oder 2 Scheinwerfer für Abblendlicht
- 2 Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite
- 1 oder 2 Bremsleuchten
- 1 oder 2 Begrenzungsleuchten (Stadt-, Stand-, bzw. Parklicht)
- 1 oder 2 Schlussleuchten
- 1 Kennzeichenleuchte
- 1 nicht dreieckiger Rückstrahler hinten (rot)
Kontroll-Leuchte für Fernlicht: Farbe: blau; Symbol: nach links gerichteter Scheinwerfer mit 5 Streifen.
Kontroll-Leuchte für Blinklicht: Farbe: grün; Symbol: 2 Pfeile nach
links bzw. rechts gerichtet, Blinkfrequenz: phasengleich 1-2 mal pro
Sekunde (gelbrot).
Seitliche gelbrote Rückstrahler an Motorrädern sind nicht mehr obligatorisch. (Zusatzbeleuchtung)
Anordnung der Fahrtrichtungsanzeiger (Auszug EU-Richtlinie)
vorne:
- Mindestabstand zwischen den leuchtenden Flächen 240 mmm,
- außerhalb der senkrechten Längsebenen die die Außenkanten der leuchtenden Fläche des (der) Scheinwerfer berühren;
- Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung dürfen mitvollzogen werden,
- Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig.
hinten:
- Mindestabstand zwischen den Innenrändern der leuchtenden Flächen 180 mm,
- Höhe mindestens 350 mmm und höchstens 1200 mm über den Boden.
Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
- 1 oder 2 Scheinwerfer für Fernlicht
- 1 oder 2 Scheinwerfer für Abblendlicht
- 2 Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite
- 2 oder 3 Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf
- 2 oder 3 Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf
- 2 oder 3 Schlussleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf
- 1 Kennzeichenleuchte
- 1 nicht dreieckiger Rückstrahler hinten