Mit Krafträdern dürfen nur zugelassene, leichte (Gesamtmasse bis 750 kg) Einachsanhänger (Klasse O1) gezogen werden, die nicht breiter sind als das Zugfahrzeug.
Anhänger, deren größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die dazu
bestimmt sind, mit einspurigen Krafträdern gezogen zu werden, müssen
mit nur einer der sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten
ausgerüstet sein. Der Rückstrahler muss von den Lichtaustrittsflächen
der Leuchten getrennt sein, die Form eines gleichseitigen Dreiecks
haben und so angebracht sein, dass eine Spitze des Dreiecks nach oben
gerichtet ist. Dieser Rückstrahler muss auch dann mit dem Fahrzeug
dauernd fest verbunden sein, wenn die hinteren Leuchten auf einem
Leuchtenträger angebracht sind; wird er durch den Leuchtenträger
verdeckt, so muss auch auf diesem ein Rückstrahler angebracht sein.
Beim Ziehen eines leichten Anhängers darf die Geschwindigkeit von 100 km/h nicht überschritten werden (Autobahn).