Motorradrecht - 43 Radarwarnung : KFG §§ 4 (3), 98a, 100; StVO § 22

Lenker dürfen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert, andere Straßenbenützer durch deutliche Schall- und Blinkzeichen warnen. Die Abgabe von ausreichenden Blinkzeichen (Lichthupe) die nicht blenden, auch wenn dies die Verkehrssicherheit nicht erfordert, ist nicht verboten.
Strafbar ist aber die Abgabe (kurzer) Blinkzeichen durch längere Zeit.
Es ist auch eine Warnung zur Vorsicht durch Handzeichen möglich, z.B. bei hoher Geschwindigkeitsüberschreitung des zu Warnenden, zumal wenn unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrssituation jederzeit mit dem Eintritt einer besonderen Gefahrenlage gerechnet werden muss. Die Abgabe von Handzeichen könnte dann nicht nur als bei Motorradfahrern üblicher Gruß interpretiert werden.

Die Verwendung von Radar- oder Laserwarngeräten, die zur Ortung von verkehrspolizeilichen Geschwindigkeitsmesseinrichtungen dienen, ist verboten. Derartige Warngeräte werden im Sinne des Fernmeldegesetzes als Funkanlagen qualifiziert, Besitz und Betrieb sind daher bewilligungspflichtig. Laserblocker sind verboten.(Beschlagnahme, Verfall)
GPS-Navigationsgeräte die nur Radarstandorte anzeigen sind erlaubt.

Wird eine (Durchschnitts)-Geschwindigkeitsüberschreitung (Section Control) nach Messung durch automatische Kontroll- und Geschwindigkeitsmess-Systeme (Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen) angezeigt, ist der Zulassungsbesitzer verpflichtet, der Behörde unverzüglich bzw. über schriftliche Aufforderung binnen 2 Wochen, Auskunft zur Person des Lenkers des betreffenden Fahrzeuges unter Angabe des Namens sowie der Anschrift zu erteilen. (Auskunftspflicht, Verfassungsbestimmung)
Nur bei einer Anonymverfügung wird der tatsächliche Fahrzeuglenker nicht ausgeforscht - sie ist (noch) nicht gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet - und auch keinerlei Vormerkung in die Strafkartei aufgenommen.
Eine nicht fristgerechte, unrichtige oder unvollständige Beantwortung kann als Nichterteilung einer Lenkerauskunft qualifiziert und Tätervermutung des Zulassungsbesitzers abgeleitet werden. (Beweiswürdigung)
Die behördliche Lenkererhebung ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden, insbesondere nicht daran, dass seit dem im Verlangen angeführten Zeitpunkt die Verjährungsfrist nach dem Verwaltungsstrafgesetz (6 Monate) noch nicht verstrichen ist.
Die Lenkeranfrage kann auch einem anderen Zweck als der Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen. (Zeuge, Schadensersatz etc.)

Gemäß Datenschutzkommission ist der Betrieb von mobilen Videocams für Aufnahmen oder Aufzeichnungen im öffentlichen Raum beim Straßenverkehr durch Privatpersonen grundsätzlich nicht zulässig; die Videoüberwachung obliegt den zuständigen Sicherheitsbehörden.