Motorradrecht - 44 Rückblickspiegel : KFG § 23; KDV §§ 17f (3), 18a (1)

Motorräder müssen mit je einem, entsprechend großen Rückblickspiegel auf der rechten und der linken Fahrzeugseite ausgerüstet sein, die so angebracht (eingestellt) sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.
Eine allfällige Nachrüstverpflichtung ist zu beachten.
Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegel ausgerüstet sein.