Kotflügel müssen die Räder des Kraftfahrzeuges vorne und hinten ausreichend abdecken. (Spritzschutz etc.)
Eine unzureichende hintere Radabdeckung ist auch nicht teilweise nur
durch die Kennzeichentafel alleine (ohne stabile Befestigungsunterlage)
entsprechend ersetzbar.
Die Schutzwirkungsanforderungen werden bei der
EU-Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge berücksichtigt; bei unbeladenen
Krafträdern muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das
amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 20 cm über dem Boden
befinden, beträgt der Radradius weniger als 20 cm, darf die Unterkante
der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunktes liegen. Der
Abstand zwischen der Oberkante der Kennzeichenanbringungsstelle und dem
Boden darf maximal 150 cm betragen.
- Am Vorderrad von Krafträdern genügt eine Abdeckung nach hinten, die oberhalb des Scheitelpunktes des Rades beginnt.
- Am Hinterrad von Krafträdern mit großen Federwegen (Enduro-Ausführung) muss die Abdeckung, bei größter möglicher Einfederung, bis annähernd auf die (tangentiale) Höhe der Hinterradmitte herunterreichen. Die Kennzeichentafel an der Hinterradabdeckung bleibt dabei unberücksichtigt.