Motorradrecht - 35 Motortausch : KFG § 42 (2)

Für ausgetauschte Motoren ist bei typengleichen Hubraum- und Leistungsdaten keine Neutypisierung erforderlich. EU-genehmigte Kraftfahrzeuge haben nur mehr eine Motortypennummer, es entfällt daher die Meldeverpflichtung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde .
Wenn in der Zulassungsbescheinigung jedoch eine Motornummer angeführt ist, muss auch eine geänderte Motornummer eingetragen werden.
Bei Motoren mit anderen Hubraum- und Leistungsdaten ist vor der Eintragung eine Typisierung erforderlich.