Motorradrecht - 34 Motorsportveranstaltung : StVO § 64

Sportliche Veranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wie Wettfahrten (Motorrad-Rennen) etc. bedürfen der behördlichen Bewilligung, wenn dabei voraussichtlich straßenpolizeiliche Vorschriften (Fahrgeschwindigkeit, Fahrregeln etc.) nicht eingehalten werden und Behinderungen oder Gefährdungen anderer Straßenbenützer zu erwarten sind.

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

  • durch die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird sowie
  • schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung als auch die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten sind.

Bei der Bewilligung können von der zuständigen Behörde Bedingungen oder Auflagen (Risiko-Versicherung etc.) erteilt und wenn die Verkehrslage es zulässt, Straßen ganz oder teilweise für den sonstigen Verkehr gesperrt werden. (Kostenersatz)
Die Anwendung von FSG, KFG sowie StVO ist für die Dauer von kraftfahrsportlichen Veranstaltungen und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße ausgenommen.
Nicht unter den Begriff der "kraftfahrsportlichen Veranstaltung" fallen z.B. Oldtimer-Rallyes.