Sportliche Veranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wie
Wettfahrten (Motorrad-Rennen) etc. bedürfen der behördlichen
Bewilligung, wenn dabei voraussichtlich straßenpolizeiliche
Vorschriften (Fahrgeschwindigkeit, Fahrregeln etc.) nicht eingehalten
werden und Behinderungen oder Gefährdungen anderer Straßenbenützer zu
erwarten sind.
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
- durch die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird sowie
- schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung als auch die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten sind.
Bei der Bewilligung können von der zuständigen Behörde Bedingungen
oder Auflagen (Risiko-Versicherung etc.) erteilt und wenn die
Verkehrslage es zulässt, Straßen ganz oder teilweise für den sonstigen
Verkehr gesperrt werden. (Kostenersatz)
Die Anwendung von FSG, KFG sowie StVO ist für die Dauer von
kraftfahrsportlichen Veranstaltungen und ihren Trainingsfahrten auf
einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße ausgenommen.
Nicht unter den Begriff der "kraftfahrsportlichen Veranstaltung" fallen z.B. Oldtimer-Rallyes.