Motorradrecht - 36 Nebeneinanderfahren : StVO § 7 (2), (3)

Grundsätzlich gilt die allgemeine Fahrordnung des Rechtsfahrgebotes. Nebeneinanderfahren auf Straßen mit wenigstens 2 Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung ist lediglich gestattet, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, was bei dichtem Verkehrsaufkommen oft nicht vermeidbar ist; im Ortsgebiet gilt freie Wahl des Fahrstreifens. Außer auf Einbahnstraßen darf die Fahrbahnmitte hierbei nicht überfahren werden. Durch diese Regelung werden ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht mehr unterschiedlich behandelt.
Der Seiten- sowie Sicherheitsabstand berechnet sich bei einspurigen Fahrzeugen nicht von der Fahrspur, sondern vom Ende der Lenkerstange. Für das Ausmaß des Abstandes sind die Umstände des Einzelfalles - Seitenabstand von 40 cm bei 5 km/h -,  vor allem örtliche Verhältnisse maßgebend.
Zur besseren Orientierung werden die Bundes- und Landesstraßen ab einer Fahrbahnbreite von 5,5 m außerhalb der Ortsgebiete mit weißen Randlinien ausgestattet. 
Versetztes Fahren in Motorradgruppen ist bei günstigen Verhältnissen unter Berücksichtigung der erforderlichen Verkehrssicherheit zulässig. (Wenig Verkehr, keine Sichtbeeinträchtigung und übersichtlicher Straßenverlauf.)
Keinesfalls darf die Fahrbahnmitte überschritten werden.