Motorradrecht - 48 Typenänderung : KFG §§ 30a (9a), 33 ff; KDV §§ 22a, 22b, 54a

  • Für wesentliche technische Merkmale (Fahr- und Betriebseigenschaften) betreffende Änderungen am Motorrad, wie die im Typenschein (Typenscheinformular / Fahrzeugdatenblatt) oder in der Einzelgenehmigung bezeichneten, ist eine Bewilligung der zuständigen Behörde (Landeshauptmann, Technische Prüfstelle, Bezirksverwaltungsbehörde etc.) erforderlich.

Bei der Genehmigung ist nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, vom Sachverständigen zu beurteilen, ob das Kfz den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen erfüllt.
Genehmigungsdaten und Zulassungssperren von Fahrzeugen sind im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzutragen.
Der Bescheid über die genehmigte Typenänderung (Ausnahme-, Einzelgenehmigung etc.), muss mitgeführt werden.

Bei getunten (manipulierten) Fahrzeugen ohne Genehmigung (Abgas-, Lärm-, und Leistungsgutachten) kann bei Unfallschaden versicherungsrechtlich wegen Gefahrenerhöhung Leistungsfreiheit eingewendet werden und bei Motorschaden gewährleistungsrechtlich die Herstellergarantie (2 Jahre) entfallen.
Der Tuner wird nur sehr schwer zur Haftung heranzuziehen sein.
Bei Kleinkrafträdern sowie Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW muss durch technische Maßnahmen gewährleistet sein, dass unzulässige Veränderungen (unbefugte Eingriffe) soweit wie möglich verhindert werden.

  • Für nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen am Motorrad, wie die vorschriftsmäßige Anbringung von seriengemäß genehmigtem Zubehör (Zusatzbeleuchtung, Windschild, Packtasche etc.) mit entsprechendem E-Prüfzeichen ist nur eine Anzeige und Eintragung bei der zuständigen Behörde (Landesprüfstelle) erforderlich.

Die geänderten Daten sind im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, ein neuer Zulassungsschein auszustellen und dies in der Zulassungsevidenz zu vermerken.

Nicht anzeigepflichtig sind Änderungen wie die Demontage des Beifahrersitzes bei Chopper-Motorrädern, die Lackierung des Motorrades in einer anderen Farbe (Eintragung durch die Versicherung im Zulassungsschein ist kostenlos) etc.

Unterscheide:

  • ABE "Allgemeine Betriebserlaubnis",
  • EG- bzw. EU-"Betriebserlaubnis" und
  • COC "Certificate Of Conformity".

Für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis kann bei Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) und Prüfung des Fahrzeuges auf Übereinstimmung vom Landeshauptmann (Landesprüfstelle) eine Bestätigung für die Zulassung ausgestellt werden. Diese Bestätigung (Zulassungsbescheinigung Teil II) ersetzt den Typen- bzw. Einzelgenehmigungsbescheid und ist bei der Zulassung vorzulegen.
Fahrzeuge, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen waren, werden wie in Österreich zugelassene Fahrzeuge behandelt.
Eine nationale Betriebserlaubnis ist nur im Ausstellungsland gültig.

ECE-Prüfzeichen, großes E im Rechteck (E 1 = Deutschland, E 12 = Österreich etc.), ist eine Kennzeichnung von genehmigten Bauteilen an Kraftfahrzeugen.
ECE-Prüfzeichen, kleines e im Kreis (e 1 = Deutschland, e 12 = Österreich etc.), ist eine Kennzeichnung der Typengenehmigung nach europäischen Richtlinien.
ECE-Homologation ist ein überstaatliches System für die Zulassung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen.

  • Da die Möglichkeiten des Umbaues (Umrüstung) von Fahrzeugen sehr vielfältig sind, hat der Sachverständige (SV) jeden Fall individuell zu prüfen ob eine Genehmigung erteilt werden darf.

Die nachstehende Übersicht (Zubehör) ist weder vollständig noch rechtsverbindlich sondern nur als Arbeitsbehelf für die Sachverständigen bei den Landesprüfstellen gedacht.

Liste der derzeit gebräuchlichsten Änderungen an Motorrädern:

  • Motorleistung, Kraftstoffbehälter, Auspuffanlage, Fahrwerk, Rahmen, Radaufhängung, Schwinge, Gabel, Kraftübertragung, Kupplung, Radabdeckung, Verkleidung, Beiwagen, Bremsanlage, Lenkstange, Bereifung, Felge, Windschild, Rückblickspiegel, Beleuchtungseinrichtung, Blinker, Schutzgitter, Haltesystem, Sitz, Gepäckträger, Fußraste, Ständer, Absperrsicherung, Kennzeichenanbringung, Geschwindigkeitsmesser, Schallzeichen, Körperausgleichsvorrichtung etc.

Als nachzuweisende Erfordernisse gelten:

  • die Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten,
  • das Gutachten eines Ziviltechnikers oder einer geeigneten neutralen Prüfstelle (Technischer Dienst),
  • die Bestätigung einer Vertragsfachwerkstätte etc.