Der Lenker
- eines Kraftrades (Klassen L1e - L5e) oder
- eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit 3 Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder
- eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer
Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch
Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank
Charakterzüge eines Kraftrades aufweist und
- eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind
je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes (z.B.
Prüfzeichen ECE-R 22.05) verpflichtet; dunkel getönte oder verspiegelte
Helmvisiere müssen auch dieser EU-Norm entsprechen.
Keine Sturzhelmpflicht besteht bei:
- Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,
- ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder bei
besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes
rechtfertigt,
- Unmöglichkeit der Helmbenützung wegen körperlicher Beschaffenheit (Kopfgröße etc.),
- Fahrzeugen mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern
durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z.B.
spezielles Gurtsystem) ausreichend Schutz geboten ist.
Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich
um einen allfälligen Schmerzensgeldanspruch handelt, im Fall der Tötung
oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an
diesen Folgen im Sinne des Schadenersatzrechtes. Das Mitverschulden
ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger)
beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des
Sturzhelmes eingetreten wäre.
Entschädigung wegen Einhaltung der Gurten- und Helmpflicht:
- der Fachverband der Versicherungsunternehmungen hat
Entschädigung für Personenschäden zu leisten, die durch die
bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder Sturzhelms
verursacht wurden, soweit der Schaden ohne Verwendung des
Sicherheitsgurts oder Sturzhelms wahrscheinlich nicht oder
wahrscheinlich nicht in dieser Schwere eingetreten wäre.
Keine Verkehrsopferentschädigung, wenn:
- Schadenersatzansprüche nach anderen Haftpflichtbestimmungen
gedeckt sind oder zustehen, die unverzüglich, spätestens nach Mahnung
erfüllt werden, oder
- Leistungen gegen Sozialversicherungsträger, die denselben
Schaden ausgleichen sollen, oder ähnliche Versorgungsansprüche
bestehen.
- Schäden die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt,
etwa indem das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
gelenkt wurde, oder
- das Fahrzeug wissentlich gegen den Willen des Halters benützt wurde.