Motorradrecht - 47 Sturzhelmgebrauch : KFG §§ 5 (1), 106 (7), (8); KDV § 1e; VOEG § 7 (1), (2), (3)

Der Lenker

  • eines Kraftrades (Klassen L1e - L5e) oder
  • eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit 3 Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder
  • eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweist und
  • eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes (z.B. Prüfzeichen ECE-R 22.05) verpflichtet; dunkel getönte oder verspiegelte Helmvisiere müssen auch dieser EU-Norm entsprechen.

Keine Sturzhelmpflicht besteht bei:

  • Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,
  • ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt,
  • Unmöglichkeit der Helmbenützung wegen körperlicher Beschaffenheit (Kopfgröße etc.),
  • Fahrzeugen mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z.B. spezielles Gurtsystem) ausreichend Schutz geboten ist.

Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzensgeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des Schadenersatzrechtes. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.

Entschädigung wegen Einhaltung der Gurten- und Helmpflicht:

  • der Fachverband der Versicherungsunternehmungen hat Entschädigung für Personenschäden zu leisten, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder Sturzhelms verursacht wurden, soweit der Schaden ohne Verwendung des Sicherheitsgurts oder Sturzhelms wahrscheinlich nicht oder wahrscheinlich nicht in dieser Schwere eingetreten wäre.

Keine Verkehrsopferentschädigung, wenn:

  • Schadenersatzansprüche nach anderen Haftpflichtbestimmungen gedeckt sind oder zustehen, die unverzüglich, spätestens nach Mahnung erfüllt werden, oder
  • Leistungen gegen Sozialversicherungsträger, die denselben Schaden ausgleichen sollen, oder ähnliche Versorgungsansprüche bestehen.
  • Schäden die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, etwa indem das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde, oder
  • das Fahrzeug wissentlich gegen den Willen des Halters benützt wurde.