Motorradrecht - 29 Lenkberechtigung : FSG §§ 2 ff

Eine von einem EWR-Staat (Europäischer Wirtschaftsraum) erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz in Österreich hat.

Lenkberechtigungen für die Klassen A1, A2, A und B, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen ab 1. Juli 2017 einer Probezeit von 3 Jahren. Die Missachtung des Handyverbots führt zu einer verkehrspsychologischen Nachschulung und Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre. 
Im Katalog der Führerscheindelikte finden sich auch schwere Verkehrsvergehen wie Fahrerflucht, Vorrangverletzung, Rotlichtüberfahren, Geisterfahrten und Geschwindigkeitsüberschreitunge. 
 
Unmittelbar nach bestandener, praktischer Fahrprüfung wird ein vorläufiger Führerschein ausgestellt. Dieser gilt zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis in Österreich. (Eintragung im Führerscheinregister) Nach Zustellung des neuen Plastikführerscheines im Kreditkartenformat, jedoch längstens nach vierwöchiger Frist verliert der vorläufig ausgestellte Führerschein seine Gültigkeit.
Neue EU-Führerscheine werden auch für Duplikate, bei Lichtbildtausch oder Befristungsverlängerungen gegen Kostenersatz ausgestellt.

Ab 1. Juli 2005 tritt das so genannte "Vormerksystem - Maßnahmen gegen Risikolenker" in Kraft. Für schwere, unfallträchtige bzw. andere Verkehrsteilnehmer gefährdende Delikte ist eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Das Führerschein-Vormerksystem ergänzt die geltenden Straf- und Führerschein-Entzugsbestimmungen.

EU-Bürger können den Führerschein in dem EU-Staat (Europäische Union) in dem sie sich nachweislich mindestens 185 Tage im Jahr aufgehalten haben, erlangen.

Ein Internationaler Führerschein ist außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. (Gültigkeitsdauer 1 Jahr)
Zur Ausstellung sind auch der ARBÖ, der ÖAMTC und der VCÖ ermächtigt.

Umfang der Lenkberechtigung

1. Klasse AM:

  • a) Motorfahrräder,
  • b) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge;

2. Klasse A1:

  • a) Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg,
  • b) dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kW;

3. Klasse A2:

  • Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung (70 kW ungedrosselt) abgeleitet sind;

4. Klasse A:

  • a) Motorräder mit oder ohne Beiwagen,
  • b) dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW;

5. Klasse B

  • c) Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
  • aa) seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
  • bb) sich nicht mehr in der Probezeit befindet,
  • cc) nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und
  • dd) der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist;
  • EU-Geltungsbereich: Italien, Lettland, Portugal (Mindestalter 25 Jahre), Spanien und Tschechien (Automatikgetriebe).

Äquivalenzen

  • 1. die Lenkberechtigung für die Klasse A2 umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse A1,
  • 2. die Lenkberechtigung für die Klasse A umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klassen A1 und A2,
  • 3. die Lenkberechtigung der Klassen A1, A2, A oder B umfassen auch die Lenkberechtigung für die Klasse AM.

Folgende (Lenk-)Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese anerkannt haben:

  • 1. die Berechtigung, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken,
  • 2. die Berechtigung für die Klasse A1 mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken.

Zweite Ausbildungsphase

Anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A haben deren Besitzer eine 2. Ausbildungsphase zu durchlaufen. Bei den Klassen A1, A2 und A ist die 2. Ausbildungsphase nur einmal und zwar anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer dieser Klassen zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A und für die Klasse B erstmalig erworben haben, haben die 2. Ausbildungsphase für beide Klassen (A (A1, A2) und B) zu durchlaufen.

Im Rahmen der 2. Ausbildungsphase sind:

  • 1. Perfektionsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und
  • 2. ein Fahrsicherheitstraining, das
  • a) ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und
  • b) bei den Klassen A1, A2, oder A zusätzlich ein Gefahrenwahrnehmungstraining beinhaltet, zu absolvieren.

Die 2. Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A hat folgende Inhalte zu umfassen:

  • 1. ein Fahrsicherheitstraining, ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und ein Gefahrenwahrnehmungstraining, die alle an einem Tag abzuhalten sind, im Zeitraum von 2 bis 12 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
  • 2. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von 4 bis 14 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens 2 Monaten zu liegen.

Mindestalter

  • 1. Klasse AM: vollendetes 15. Lebensjahr,
  • 2. Klasse A1: vollendetes 16. Lebensjahr,
  • 3. Klasse A2: vollendetes 18. Lebensjahr,
  • 4. Klasse A: vollendetes 20. Lebensjahr, bei vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2 - ausgenommen dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW,
  • 4a.Klasse A: vollendetes 21. Lebensjahr für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW,
  • 5. Klasse A: vollendetes 24. Lebensjahr, ohne vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2.

Gültigkeitsdauer von Führerscheinen und Lenkberechtigungen

Ein Führerschein, der für die Klasse AM, A1, A2, A und B ausgestellt wurde, darf nur für die Dauer von 15 Jahren ausgestellt werden. Sofern diese Lenkberechtigungen keinen sonstigen Fristen unterliegen, erlischt durch den Ablauf dieser Frist die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Ablauf der Gültigkeit des Führerscheines stellt keine Übertretung dar.
Diese Frist ist vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung der Verlängerung des Führerscheines oder der Lenkberechtigung zu berechnen.

Lenkberechtigung der Klasse AM

Eine Lenkberechtigung für diese Klasse darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller:

  • 1. das 15. Lebensjahr vollendet hat; wobei mit Ausbildung und Prüfung frühesten zwei Monate vorher begonnen werden darf,
  • 2. 6 Unterrichtseinheiten theoretische Schulung in einer Fahrschule, einem Verein von Kraftfahrzeugbesitzern sofern dieser im Kraftfahrbeirat vertreten ist oder einer Schule absolviert hat,
  • 3. eine theoretische Prüfung, die erfolgreich abgelegt hat,
  • 4. 6 Unterrichtseinheiten praktische Schulung am Übungsplatz sowie
  • 5. 2 Unterrichtseinheiten praktische Schulung im öffentlichen Verkehr als Lenker absolviert hat,
  • 6. die ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor oder dem Fahrlehrer nachgewiesen hat,
  • 7. verkehrszuverlässig ist,
  • 8. eine Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegt, sofern er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • 9. ein ärztliches Gutachten beibringt.

Eine Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen.

Die praktische Schulung darf der Antragsteller auf einem Fahrzeug der Fahrzeugkategorie (Motorfahrrad oder vierrädriges Leichtkraftfahrzeug) seiner Wahl absolvieren. Der Berechtigungsumfang der Klasse AM ist dementsprechend auf das Lenken von Fahrzeugen dieser Fahrzeugkategorie einzuschränken. Diese ist im Führerschein mittels nationalem Zahlencode zu vermerken.

Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad und ein vierrädriges Leichtfahrzeug nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 und A

Eine Lenkberechtigung für die Klasse A2 darf auch einer Person erteilt werden, die seit mindestens 2 Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A1 ist, die 2. Ausbildungsphase absolviert hat und entweder:

  • 1. eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A2 erfolgreich abgelegt hat oder
  • 2. eine praktische Ausbildung auf einem Motorrad der Klasse A2 im Ausmaß von 7 Unterrichtseinheiten absolviert hat.

Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf auch einer Person erteilt werden, die seit mindestens 2 Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A2 ist, die 2. Ausbildungsphase absolviert hat und entweder:

  • 1. eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A erfolgreich abgelegt hat oder
  • 2. eine praktische Ausbildung auf einem Motorrad der Klasse A im Ausmaß von 7 Unterrichtseinheiten absolviert hat.

Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf auch ohne vorangegangenem Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse A2 erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber das 24. Lebensjahr vollendet hat.
Weiters wenn der Führerscheinwerber das 24. Lebensjahr vollendet hat,

  • seit mindestens 4 Jahren im Besitz der Klasse A1 ist,
  • die 2. Ausbildungsphase absolviert hat und
  • eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A erfolgreich abgelegt hat.

Ein Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B darf die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse A2 in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.

Beim Erwerb der Klasse A1 gelten die Bestimmungen über den Probeführerschein jedenfalls bis zum 20. Lebensjahr. Die Probezeit gilt im Rahmen des Stufenzuganges nur beim jeweils ersten Erwerb einer der Klassen A1 oder A2.

Übergangsbestimmungen und bisher erworbene Rechte

  • Eine Lenkberechtigung für die Vorstufe A, die vor dem 19. Jänner 2013 erteilt wurde, gilt nach dem 19. Jänner 2013 als Lenkberechtigung für die Klasse A2.
  • Führerscheine, die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt wurden, sind, soferne nicht eine Umschreibung aufgrund anderer Bestimmungen erforderlich ist, spätestens zum 19. Jänner 2033 umzuschreiben. Mopedausweise, die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt worden sind, bleiben weiterhin gültig und sind bis 19. Jänner 2033 in Führerscheine der Klasse AM umzuschreiben.
  • (Lenk-)Berechtigungen, die vor dem 19. Jänner 2013 erteilt wurden und Berechtigungen enthalten haben, die nach der ab 19. Jänner 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr bestehen, bleiben in der ursprünglichen Form aufrecht. Wenn der Führerschein nach dem 19. Jänner 2013 neu ausgestellt wird, ist zwecks Beibehaltung der jeweiligen Berechtigung die Eintragung des entsprechenden Zahlencodes erforderlich.
  • Das Lenken von Leichtmotorrädern mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2 bleibt auch nach dem 19. Jänner 2013 bestehen.
  • Im Fall der Neuausstellung der Lenkberechtigung gehen die vor dem 19. Jänner 2013 bestehenden Berechtigungen, die nach diesem Datum nicht mehr existieren, verloren. Ebenso ist die Wiedererteilung einer erloschenen Klasse A nur dann möglich, wenn der Bewerber das 24. Lebensjahr vollendet hat.
  • Im Fall der Neuausstellung eines Führerscheines, der (auch) die Lenkberechtigung für die Klasse A (Vorstufe A) enthält, ist die Klasse A1 (A2) mit dem Erteilungsdatum der Klasse A (Vorstufe A) miteinzutragen.
  • Für eine Lenkberechtigung der Klasse A, die vor dem 19. Jänner 2013 aufgrund des zweijährigen Besitzes der Vorstufe A erteilt wurde, die aber erst nach dem genannten Datum ausgeübt werden darf, ist eine praktische Prüfung oder Schulung nicht erforderlich.
  • Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.
  • Ein Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, das mit 19. Jänner 2013 aufrecht ist, gilt bis zu seinem Ablauf als Entzug der Lenkberechtigung.
  • Besitzer einer vor dem 19. Jänner 2013 erteilten Lenkberechtigung der Vorstufe A oder A haben die 2. Ausbildungsphase nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu bsolvieren.                             
  • Verfahren zur Ausstellung von Mopedausweisen, die vor dem 19. Jänner 2013 anhängig waren, sind bis zum 30. April 2013 nach der bis 13. Jänner 2013 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. In diesen Fällen ist jedoch nicht ein Mopedausweis auszustellen, sondern eine Lenkberechtigung für die Klasse AM zu erteilen. Die Daten über Mopedausweise die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt wurden, sind auch noch nach dem 19. Jänner 2013 im Führerscheinregister einzutragen.
Der Einstieg in das ab 1. September 2017 anwendbare Alternative Bewährungssystem (ABS) ist nur für Lenkberechtigungen der Klasse B zulässig. Alle übrigen Lenkberechtigungsklassen (einschließlich AM) gelten für die gesamte ABS-Dauer als entzogen. Ebenso kann eine etwaig vorhandene Berechtigung (Code 111) während der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem nicht ausgeübt werden.