Motorradrecht - 26 Kraftrad : KFG §§ 2 (1), 3 (1)

Begriffsbestimmungen der Krafträder die für den Verkehr auf Straßen bestimmt sind oder verwendet werden:

  • Kraftrad ist ein Kraftfahrzeug mit 2 oder 3 Rädern, mit oder ohne Doppelrad;
  • Motorfahrrad ist ein Kraftrad mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebs(kolben)motor einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ hat (Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG);
  • Motorrad ist ein einspuriges "Kraftrad" (Bezeichnung im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG);
  • Kleinmotorrad ist ein Motorrad dessen Antriebs(kolben)motor einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ hat;
  • Leichtmotorrad ist ein Motorrad mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, das nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet ist;
  • Motorrad mit Beiwagen ist ein (mehrspuriges) Kraftrad, das an einer Seite (links oder rechts) mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden ist;
  • Motordreirad ist ein Kraftrad mit 3 Rädern.

Einteilung der Krafträder in nachstehende Ober- und Untergruppen, (Klassen L1e - L5e):

  • Kleinkrafträder (Motorfahrräder),
  • leichte, zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e, Motorfahrräder),
  • dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e),
  • Motorräder (Klasse L3e),
  • zweirädrige Kleinmotorräder,
  • zweirädrige Leichtmotorräder,
  • Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e),
  • Motordreiräder (Klasse L5e).

Die Fahrzeugklasse, die der Fahrzeugart zugeordnet wird, ist aus der Zulassungsbescheinigung ersichtlich.
Durch die Trennung eines als Motorrad mit Beiwagen zugelassenen Motorrades vom Beiwagen wird die Zulassung des Motorrades nicht berührt. Sofern diese beantragt wird, ist nur im Zulassungsschein die Untergruppe zu berichtigen.
Die einschlägigen EU-Richtlinien kennen die Gewichtsbegrenzung auf 400 kg nicht als Begrenzungskriterium zwischen Krafträdern und Kraftwagen; diese Definition wird daher geändert bzw. die Gewichtsgrenze aufgehoben.
Kraftfahrzeuge mit 3 Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg die nach den bisherigen Vorschriften als Kraftwagen genehmigt worden sind, gelten weiter als Kraftwagen.

B-Führerschein taugliche Krafträder mit Hubraum bis 125 cm³ und Motorleistung bis 11 kW (15 PS) werden der Klasse L3e zugeordnet.

Die freiwillige Ausrüstung von Krafträdern mit einem Rückwärtsgang ist zulässig.

Umrechnung der Motorleistung: 1 kW (Kilowatt) = 1,36 PS (Pferdestärken)

Kraftfahrzeuge der Klasse L müssen an einer leicht zugänglichen Stelle mit einem fest angebrachten Fabriksschild versehen sein. Das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft folgende Angaben enthalten:

  • 1. Name des Herstellers
  • 2. Betriebserlaubniszeichen
  • 3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer
  • 4. Standgeräusch
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