Motorradrecht - 19 Halten und Parken : StVO § 23 (2)

Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen.
Auf Gehsteigen ist das Abstellen nur erlaubt, wenn Parkplatzmarkierungen vorhanden sind.
Die Regelung bei Bodenmarkierung ist zu beachten.
Alternative zu Verkehrszeichen : Seit Mai 2011 können Halte- und Parkverbotsschilder durch gelbe Bodenmarkierungen ersetzt werden ähnlich wie die blauen Markierungen für Kurzparkzonen.
In Wohnstraßen und Begegnungszonen ist das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.
Das Fahrzeug ist so zu sichern, dass es nicht abrollen kann.
(Kein Schadensersatzanspruch bei umgestürztem Motorrad, außer es liegt nicht schuldhaftes Verhalten beim Abstellen vor.)

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