Motorradrecht - 18 Haltegriff : KFG § 26 (4); KDV § 54a (8)

Bei einem Sitzplatz für eine zu befördernde Person (Sozius) muss vorgesorgt sein, dass sich diese mit beiden Händen in geeigneter Weise am Motorrad anhalten kann.
Ausrüstung: Haltegurte, Haltegriffe, Gepäckträger oder Topcase mit Anhalte-Einrichtungen etc.
Die Anhaltemöglichkeit des Beifahrers am Körper des Lenkers allein genügt nicht!

Sind bei Motorrädern mit Beiwagen Sicherheitsgurte montiert, besteht Verwendungspflicht, jedoch keine Nachrüstungsverpflichtung.