Motorradrecht - 11 Bremsanlage : KFG § 6 (5); KDV § 3b (5)

Bei Krafträdern muss es dem Lenker mit jeder der auf Vorder- bzw. Hinterrad wirkenden Bremsen möglich sein, auch bei höchst zulässiger Belastung (Steigung, Gefälle, Anhänger, Sozius) die Fahrgeschwindigkeit sicher und schnell auf eine möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand zu verringern.
Die Bremsleuchtenfunktion (rot) ist wegen des nachfolgenden Verkehrs für beide voneinander unabhängigen Bremssysteme zu beachten.

Das Beiwagenrad des Motorrades mit Beiwagen (Boot, Gespann, Seitenwagen) muss nicht gebremst sein. Eine Bremsanlage muss jedoch so feststellbar sein, dass mit ihr das Abrollen des mehrspurigen Kraftrades auch in Abwesenheit des Lenkers durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden kann. (Feststellbremse)

Werden an Stelle von Original-Bremsleitungen sogenannte Stahlflex-Bremsleitungen eingebaut, so ist das Mitführen des Teilegutachtens (TÜV) erforderlich.