Motorradrecht - 58 Zusatzbeleuchtung : KFG § 15 (3), (4); KDV §§ 10 ff

An Motorrädern (Klasse L3e) und Motorrädern mit Beiwagen (Klasse L4e) dürfen zusätzlich folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:

  • 1 oder 2 Nebelscheinwerfer (Breitstrahler)
  • 1 oder 2 Nebelschlussleuchten
  • Warnblinkanlagen durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinker)
  • 1 oder 2 nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite

Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, dass ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein.

Nebelschlussleuchten dürfen nur rotes Licht ausstrahlen und nur hinten am Fahrzeug angebracht sein.
Werden 2 Nebelschlussleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie links von dieser Ebene liegen.
Das Anbringen von mehr als 2 Nebelschlussleuchten ist unzulässig.
Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Nebelschlussleuchten eingeschaltet sind. (Kontroll-Lampe)