Motorradrecht - 56 Wiederkehrende Begutachtung : KFG § 57a; PBStV § 10 (2) ff

Zur Überprüfung der erforderlichen Verkehrs- und Betriebssicherheit hat der Zulassungsbesitzer jährlich (historische Kraftfahrzeuge mit Baujahren vor 1960 alle 2 Jahre) und fristgerecht - frühestens 1 Monat vor bzw. spätestens 4 Monate nach dem Stichtag der erstmaligen Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte - dafür zu sorgen, dass das Kraftrad gereinigt, sowie mit dem Zulassungsschein vorgeführt wird. 

Ab 1. März 2020 gilt für erstmals zugelassene Motorräder das neue Begutachtungsintervall 3-2-1.
Wie Personenkraftwagen müssen Zweiräder künftig erstmals nach 3 Jahren, anschließend nach 2 Jahren und folglich jährlich zur Pickerlüberprüfung.

Die Regelung betreffend verlängerte Intervalle des Überprüfungszeitraumes gilt nur für neue Kraftwagen und nicht für Krafträder; ausgenommen sind auch Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit Motorrädern gezogen zu werden.

Das Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen.
Die komplette Liste der möglichen Mängel ist in der ermächtigten Begutachtungsstelle an gut lesbarer Stelle auszuhängen oder als Info-Blatt aufzulegen.

Bis 30. September 2013 dürfen noch Begutachtungsformblätter ausgestellt werden, in denen die Reihenfolge und Bezeichnung der Prüfpositionen der bisherigen Fassung entspricht.

Mängelgruppen die an einem Fahrzeug festgestellt werden können:

1. Ohne Mängel (OM):
Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. (z.B. ohne dem Katalog zuordnungsbare Mängel)

2. Leichte Mängel (LM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluß auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben, nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Diese Fahrzeuge weisen dann die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass diese Mängel behoben werden müssen. (z.B. Fußrasten mit glatter Oberfläche)

3. Schwere Mängel (SM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen. (z.B. Bremskraft nicht mindestens zu 50 % wirksam)

4. Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):
Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu beheben. Wird ein solcher Mangel im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 festgestellt, so sind Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen. (z.B. Reifenprofiltiefe unzureichend)

5. Vorschriftsmängel (VM):
Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette oder der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln ist der Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß § 33 KFG 1967 anzuzeigen (zu typisieren). (z.B. Auspuffanlage nicht genehmigt)

Allfällige zu behebende Mängel werden urkundlich auf einem Begutachtungsformblatt ausgewiesen. Dieses muss auf Fahrten nicht mitgeführt werden, sondern ist lediglich bei Verkauf des Fahrzeuges weiterzugeben. Der Käufer benötigt es zur Vorlage bei der neuerlichen Anmeldung (Zulassung).

Die Begutachtungsplakette (grün, geregelter Kat weiß) mit aufgeschriebenem Fahrzeugkennzeichen ist bei Krafträdern ohne karosserieartigen Aufbau an der rechten Seitenwand des Scheinwerfergehäuses oder der rechten Vordergabel nahe dem Scheinwerfer außen so anzubringen, dass das Ende für die nächste wiederkehrende Begutachtungsfrist stets leicht festgestellt werden kann.
Eine gültige Begutachtungsplakette alleine attestiert noch nicht den verkehrs- und betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges, sondern beurkundet dies bloß für den Zeitpunkt der Begutachtung. (Zwischenzeitiger Unfall etc.)

Die Entfernung abgelaufener Pickerl ist vorgeschrieben, ein Überkleben ist unzulässig.

Ab 1. Oktober 2014 wird eine zentrale § 57a-Begutachtungsplakettendatenbank geschaffen, in der alle Daten zur Sicherstellung der Korrektheit der Gutachten und der Gültigkeit der Plaketten ("Pickerl") gespeichert und verwaltet werden. Die Gutachten über die wiederkehrende Begutachtung werden für die Zulassungsstellen abrufbar. Dadurch entfällt u.a. die Notwendigkeit, das letzte Gutachten bei der Zulassung vorzulegen.