Motorradrecht - 23 Kilometergeld : EStG § 26

Grundsätzlich hat jeder Dienstnehmer, der sein privates Motorrad für Dienstfahrten nützt, die Möglichkeit, Kilometergeld zu beziehen oder die gesamten Kosten mittels Belege (Fahrtenbuch) beim zuständigen Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend zu machen.

Die amtlichen Kilometergeldsätze für Motorfahrräder und Motorräder betragen :

0,24 € sowie für jede dienstlich mitbeförderte Person 0,05 € pro Kilometer.