Auf nicht geschlossenen Krafträdern müssen bei Sitzen für den
Lenker und, außer in Beiwagen, bei Sitzen für zu befördernde Personen
(klappbare) Fußrasten oder Trittbretter vorhanden sein.
Die zur Abstützung der Füße dienenden Einrichtungen sind in bestimmungsgemäßer Weise zu benützen.